Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gastronaut GmbH

I. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) regeln ausschließlich alle vom Unternehmen Gastronaut GmbH (im Folgenden kurz „Gastronaut“), FN 656593D, Pesendorfstraße 4, 4595 Waldneukirchen mit deren Kunden/Auftraggeber (im Folgenden kurz „Kunde“) geschlossenen Vertragsverhältnisse im Bereich von Unternehmensgeschäften (im Folgenden kurz „B2B“).

Als Kunde in diesen AGB gelten jegliche Geschäftspartner (natürlichen oder juristischen Personen) von Gastronaut, für welche Gastronaut insbesondere Dienstleistungen im Bereich Softwarekomponenten oder in sonstigen Bereichen, erbringt.

Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten bei Vertragsabschlüssen mit jeglichen Geschäftspartnern, soweit sie nicht Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind, jedenfalls die hier vorliegenden AGB als Vertragsinhalt und sind diese AGB die Grundlage für das gesamte Vertragsverhältnis und auch für Nebenabreden.

Subsidiär zu den AGB gelten die anwendbaren österreichischen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der jeweils geltenden Fassung.

Die AGB werden jeweils in der Fassung vereinbart, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlich sind. Die aktuellen AGB können jederzeit im Internet unter https://www.gastronaut.events/gtc abgerufen werden und sind vor Nutzung der Website und vor Abgabe einer Bestellung sorgfältig zu lesen.

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In den AGB verwendete geschlechtsspezifische Synonyme gelten für die weibliche und männliche Form gleichermaßen.

II.Besondere und technische Bestimmungen

2.1 Nutzrechte an Softwareprodukte

2.1.1 Soweit dem Kundenn von Gastronaut Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kundenn die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Kundenn das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

2.1.2 Sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird, werden dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

2.1.3 Alle dem Kundenn von Gastronaut überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

2.2 (Besondere) Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Kunde

2.2.2 Neben den zur Auftragserfüllung erforderlichen Mitwirkungspflichten (wie etwa: Informationsbereitstellung, organisatorische und technische Sicherheiten, Bereitstellung von Geländepläne etc.) verpflichtet sich der Kunde, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch Gastronaut und für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Kunde unentgeltlich. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Kunde bzw. nach dessen Ortsbestimmung erbracht werden, stellt der Kunde (auf eigene Kosten) die zur Erbringung der Dienstleistungen durch Gastronaut erforderlichen Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur (z.B. Klimatisierung) in erforderlichem Umfang und Qualität zur Verfügung.

2.2.3 Der Kunde ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen und für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Kunde hat zudem für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumen und Räumlichkeiten zu sorgen.

2.2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von Gastronaut Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird der Kunde alle Anliegen bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von Gastronaut benannten Ansprechpartner herantragen.

2.2.5 Der Kunde stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von Gastronaut zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten, Zugänge, Auskünfte und Unterlagen in der von Gastronaut geforderten Form zur Verfügung und unterstützt Gastronaut bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Auftragsverarbeitungen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunde, die Änderungen in den von Gastronaut für den Kunde zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit Gastronaut, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

2.2.6 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von Gastronaut erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

2.2.7 Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass Gastronaut in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Kunde stellt sicher, dass Gastronaut und/oder die durch Gastronaut beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunde erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

2.2.8 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von Gastronaut eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der Kunde haftet Gastronaut gegenüber jedenfalls für jeden Schaden, der durch die nicht sorgfältige Benützung entsteht.

2.2.9 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass zum vereinbarten Anreisezeitpunkt von Gastronaut zum Projekt – ohne unnötigen Aufschub – die Schlüsselübergabe zur vereinbarten Infrastruktur (Container, Netzwerk, etc.) durch den vorab namhaftgemachten Ansprechpartner stattfinden kann.

2.2.10 Ist Gastronaut im Zusammenhang mit dem Auftrag auf spezielle Informationen vom Kunde bzw. von Dritten abhängig, so hat der Kunde, die seitens Gastronaut genannten Fristen stets einhalten. Ticket-Testdaten sind (inkl. aller Tickettypen und Ticket Provider; Live-Datenbank zum aktuellen Zeitpunkt) 4 Wochen vor Projekt- bzw. Veranstaltungsbeginn vollständig in einem importfähigen, unformatierten Format zu übermitteln. Die finalen Ticketdaten sind mindestens 12 Stunden vor Öffnung (erste hypothetische Validierung) an Gastronaut zu übermitteln.

2.2.12 Sollen Mitarbeiter des Kunde zur Durchführung des Auftrages von Gastronaut übernommen werden, so ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Kunde hat jedenfalls genügend Personal zu beauftragen, um das Troubleshooting auf der Veranstaltung abwickeln zu können. Dieses Personal wird von Gastronaut geschult.

2.3 B2C Support

2.3.1 Gastronaut wird B2C Support-Anfragen, d.h. Anfragen, die Endkunden des Kunde direkt an Gastronaut richten, per Mail zum Projekt vor und bis 3 Monate nach Projektdurchführung, ab dem letzten Veranstaltungstag schnellstmöglich und gewissenhaft beantworten. Alle schriftlich eingegangenen Anfragen im oben genannten Zeitraum werden, soweit dies möglich ist, binnen 3 Arbeitstagen (Mo – Fr) nach Eingang bearbeitet.

2.3.2 Nach Ablauf des Support-Packages werden die anfallenden B2C Support-Anfragen an die vom Kunde bekannt gegebene Kontaktadresse nach Erhalt weitergeleitet, sofern eine Bearbeitung durch den Vertragspartner aufgrund der Rückfragen des Kunden und Problematiken möglich ist (z.B.: Restgeld der Payout-Anfrage noch nicht angekommen).

Sollte es sich um eine technische bzw. zwingend von Gastronaut zu lösende Problematik handeln, übernimmt Gastronaut auch nach Ablauf des Service-Packages die vollständige Bearbeitung.

2.4 Technische Beschreibungen

Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist unter den nachstehenden (technischen) Begriffen Folgendes zu verstehen:

2.4.1 Software:

Cashless

Als „Cashless“ ist ein NFC-Technologie basiertes Bezahlsystem, bei welchem ein Besucher mittels beladenem NFC Tag bei einer Veranstaltung bargeldlos bezahlen kann, zu verstehen. Der Besucher kann sein Armband/Karte direkt vor Ort durch Bargeldzahlung oder mittels Bankomat- bzw Kreditkartenzahlung beladen. Bezahlvorgänge vor Ort können in weiterer Folge direkt mit dem beladenen Armand/Karte durchgeführt werden. Um diesen Vorgang durchführen zu können, bekommt jeder Point of Sale vor Veranstaltungsbeginn ein POS – Gerät von Gastronaut (Mietpreis dieser Hardware ist im Angebot enthalten: verpflichtende, fehlerfreie Rückgabe) samt Einschulung.

Akkreditierung

Als Akkreditierung wird die Zugangskontrolle – an durch den Kunde vordefinierten Punkten – mit der Hardware von Gastronaut bezeichnet. Die Zugangsberechtigung wird auf den NFC Tag gespielt und kann dann durch Gastronaut-Hardware an den vorab definierten Punkten ausgelesen werden.

Benötigte Hardware von Gastronaut: POS Geräte, NFC-Tag an den zu kontrollierenden Personen.

Payout

Das Payout-Portal ist ein Online-System, zur Erfassung der Daten der Gäste. Es besteht hierbei die Möglichkeit Guthaben auszahlen zu lassen. Im Payout-Portal werden persönliche Daten der Gäste erfasst.

2.4.2 Hardware

Gastronaut gewährleistet entsprechende Funktion der eingesetzten Hardware laut Herstellergarantie (bspw.: wasserfest, staubfest, etc). Sollten POS-Geräte vor Ort technische Probleme aufweisen, hält Gastronaut jedenfalls ausreichend Ersatzgeräte bereit, wodurch die Kontinuität von Verkaufsvorgängen stets gewährleistet werden kann.

EC/CC Terminals:

Die EC/CC Terminals sind Zusatzmodule, welche teilweise mit den POS-Geräten von Gastronaut genutzt werden können.

Portal:

„Portal“ bezeichnet die Internetanwendung, mit welcher der Kunde Zugang und damit einhergehend spezifische Berechtigungen erhält, wodurch unter anderem – als Teil der Systeme von Gastronaut – Preislisten für die Verkaufsgeräte implementiert werden können, laufendes Reporting über die getätigten Umsätze/Transaktionen getätigt werden können, sowie die Rückzahlungsanfragen der Besucher (= Payout) bearbeitet werden können. Der Zugang für das Portal ist grundsätzlich dauerhaft gültig.

Internet & Live-Reporting:

Die Point of Sale Geräte (“POS-Geräte”) übermitteln bei aufrechter Verbindung (Sim-Karte im POS-Gerät oder aufgebaute WLAN-Verbindung) direkt alle getätigten Umsätze, wodurch ein Live-Reporting möglich ist. Der Kunde hat diesfalls Einblick in die aktuellen Umsätze und kann mittels eigenen mobilen Gastronaut-Geräts oder bereitgestellten Online-Zugang („Portal“) jederzeit den aktuellen Umsatz abfragen. Über unsere Statistiken ist es möglich, die von Gastronaut bereitgestellten Systeme zu verfolgen und auszuwerten. Je nach Internetverbindung ist mit einer Verzögerung zu rechnen. Es wird festgehalten, dass für die Grundfunktion (bezahlen) – nach erfolgreicher Implementierung – des bargeldlosen Bezahlsystems grundsätzlich kein Internet benötigt wird. Sollte die Internetverbindung aus Gründen nicht aufrecht sein, kann es beim Reporting zu Verzögerungen kommen. Sobald die Verbindung wieder besteht, übermitteln die Geräte die getätigten Umsätze.

Bezahlung mittels Bankomat- Kreditkarte:

Sofern die direkte Bezahlmöglichkeit mittels Bankomat- und Kreditkarte abgewickelt werden soll, benötigten diese Geräte eine aufrechte Internetverbindung.

B2C Payout:

Gastronaut stellt für die Endkunden des Vertragspartners eine Website zur Verfügung. Die Rückzahlung des Guthabens nach dem Event erfolgt auf dieser Plattform.

Rücküberweisung der Payout-Rückforderungen:

Nach Beendigung des Projektes können die Kunden/Besucher des Vertragspartners die Rücküberweisung ihres am Armband/Karte befindlichen Restguthabens über das Eventportal beantragen. Der Kunde lädt sich zu diesem Zweck in den gewünschten Abständen die Berichte herunter, die von der Bank verarbeitet werden können, wodurch die Rückzahlungsanfragen der Kunden pro Dokument mit einer Sammelüberweisung erledigt werden.

III.Allgemeine Bestimmungen

3.1 Vertragsabschluss

Grundsätzlich erfolgt der Vertragsabschluss für einen Auftrag zwischen dem Kundenn und Gastronaut gemäß den im jeweiligen Angebot festgehaltenen Voraussetzungen und Bedingungen.

Die Art und Weise sowie die Form der bei all diesen Vertragsabschlüssen erforderlichen Schriftlichkeit ist unterschiedlich und auch in dem jeweiligen Angebot festgehalten.

Subsidiär gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des ABGB, sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und damit einhergehend die entsprechende Rechtsprechung der österreichischen Gerichte.

3.2 Preise

3.2.1 Die zwischen Gastronaut und dem Kundenn vereinbarten Preise und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und verstehen sich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, in Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung und laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet.

3.2.2 Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung behält sich Gastronaut das Recht vor, die zu erbringenden (Dienst-)Leistungen nach dem tatsächlichen Anfall und den daraus entstehenden Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung ist Gastronaut zu einer Nachforderung in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen berechtigt, wenn es zu zusätzlichen Leistungserbringungen oder zu Änderungen der Umstände der Leistungserbringung gekommen ist, die nicht nur der Risikosphäre von Gastronaut zuzuordnen sind.

Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche von Gastronaut oder andere zur Leistungserstellung notwendigen Kosten (wie z.B.: jene für Materialien, Finanzierung, oder Leistungsumfang) verändern, so ist Gastronaut berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und an den Kunde weiter zu verrechnen.

3.2.3 Wird gegen eine Rechnung binnen einer Woche kein begründeter und schriftlicher Einspruch erhoben, gilt diese als genehmigt.

3.2.4 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Gastronaut das Eigentum an allen von Gastronaut gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung jeglicher Waren von Gastronaut zugunsten Dritter ist ausgeschlossen.

3.2.5 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Kunde. Sollte Gastronaut für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so sind die Beträge, welche Gastronaut vorgeschriebenen werden, vom Kunde sofort zur Zahlung fällig und wird Gastronaut durch den Kunde diesbezüglich schad- und klaglos gehalten.

3.2.6 Zusatzleistungen (wie etwa durch zu spät eingereichte Informationen des Kunde; zusätzliche Tage der Projektleiter/Tech Leads oder der Crew vor Ort; Anreise zu vorab Terminen etc.) werden von Gastronaut in der Höhe der geltenden bzw. jeweils vereinbarten Tagessätze an den Kunde verrechnet.

3.2.7 Werden vor Projekt- und Aufbaustart zusätzliche Einschulungen seitens des Kunde gewünscht, können diese schriftlich mit Gastronaut vereinbart werden, sofern die entsprechenden Kapazitäten seitens Gastronaut gegeben sind. Diesbezüglich kommen die herkömmlichen Verrechnungssätze (Projekt Einschulung: Stundensatz Projektleiter; Anreise: Fahrtkostenpauschale, Verpflegung etc.) zur Anwendung.

3.3 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

3.3.1 Die von Gastronaut gelegten Rechnungen, sind vom Kunde spätestens binnen 14 Tage ab Rechnungslegung und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen sinngemäß.

Bei Zahlungsverzug (siehe dazu auch Pkt. III. 3.4.) des Kunde ist Gastronaut berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Fälligkeit des Entgelts für weitere Leistungen tritt in diesem Fall per sofort ein, auch wenn grundsätzlich eine andere spätere Fälligkeit vereinbart worden war.

3.3.2 Das Recht zum Skontoabzug muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Ohne eine entsprechende schriftliche Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug nicht zulässig.

3.3.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem Gastronaut über diese verfügen kann (Zahlungseingang).

3.3.4 Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt spätestens gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes, mindestens jedoch nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand vergütet.

3.3.5 Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von Gastronaut mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunde hinsichtlich der zu leistenden Zahlungen, ist ausgeschlossen.

3.4 Verzug

3.4.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, sämtliche von Gastronaut aufgewendeten Kosten, wie etwa anwaltliche Mahn- und Betreibungskosten oder Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht völlig außer Verhältnis standen.

Jedenfalls ist der Pauschalbetrag von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB, im Verzugsfall vom Kunde an Gastronaut zu leisten.

Wenn Gastronaut durch den Zahlungsverzug des Kunde ein über diesen Betrag (EUR 40,00) hinausgehender Schaden entsteht, so steht Gastronaut auch über diese Pauschale hinaus, zusätzlich und vollumfänglich Schadenersatz zu.

Vom Kunde ist jeder Schaden, (insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von Gastronaut anfallen) unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

3.4.2 Als Verzugszinsen werden 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (EZB) vereinbart (siehe § 456 UGB). Nur wenn der Kunde für die Verzögerungen nicht verantwortlich ist (kein Verschulden; fremde Sphäre), gelten die Zinsen gem. § 1000 Abs. 1 ABGB.

3.4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunde ist Gastronaut berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und mit den zu erbringenden Leistungen erst dann zu beginnen bzw. die Leistungen erst dann fortzusetzen, wenn eine entsprechende Zahlung durch den Kunde an Gastronaut erfolgt.

3.5 Lieferungen & Leistungen durch Gastronaut

3.5.1 Gastronaut erbringt Dienstleistungen im Bereich der „automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Das jeweilige Veranstaltungssegment stellt den primären Tätigkeitsbereich dar, wobei unter anderem auch Zahlungs- und Zutrittskontroll-Lösungen für Veranstaltungen angeboten werden.

3.5.2 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von Gastronaut ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag / Angebot mit dem Kundenn. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat Gastronaut die Möglichkeit seine Dienstleistungen „24/7“, zu einem selbst gewählten Zeitpunkt, zu erbringen.

3.5.3 Grundlage für die von Gastronaut eingesetzten Einrichtungen und Technologien, ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf, welcher basierend auf den vom Kunde zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde.

3.5.4 Gastronaut ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen (zB Hard- oder Software) nach freiem Ermessen zu ändern, soweit keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

3.5.5 Leistungen durch Gastronaut, die vom Kunde über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Kunde nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei Gastronaut gültigen Sätzen vergütet.

Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der Gastronaut üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunde oder sonstige nicht von Gastronaut zu vertretende Umstände entstanden sind, sondern der Sphäre des Kunde zuzurechnen sind.

Zu nennen sind hier beispielsweise spezielle, die Ausführung der Dienstleistung erschwerende Umstände, welche der Kunde früher erkennen hätte können, sei es die Netzverbindung beeinträchtigende Bedingungen, wie z.B. topographische Gegebenheiten, mangelhafte Aufbauten, technische Störsender usw.

Im Falle der genannten erschwerenden Umstände, die durch eine durch den Kunde beauftragten Firma entstehen, steht es Gastronaut frei, nach eigenem Ermessen Verbesserungsarbeiten durchzuführen. Der dadurch entstandene Mehraufwand ist vom Kunde zu tragen.

3.5.6 Schulungsleistungen sind grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gastronaut vereinbart mit dem Kundenn bei Bedarf einen Einschulungs- sowie Geräteausgabezeitpunkt, zu welchem entsprechende Mitarbeiter und (Sub-)Standbetreiber für die erforderlichen Instruktionen erscheinen.

Die Geräteausgabe und “Einschulung” von Mitarbeitern vor Ort / vor Projektstart ist im Paket inkludiert. Sollte die “Einschulung” zu einem früheren Zeitpunkt (alles vor 6 Tage vor Veranstaltung oder Aufbaubeginn) stattfinden, gelten die Ausführungen unter Punkt III. 3.2 sinngemäß.

3.5.7 Sofern Gastronaut auf Nachfrage des Kunde Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kundenn und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Gastronaut ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich, nicht für die Leistungserbringung des Dritten.

3.6 Nutzungs- und Haftungsbedingungen des Kunde

3.6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die in Österreich geltenden rechtlichen Erfordernissen zur Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen einzuhalten (Regelfall: Kunde kann Belege über den individuellen Login im Eventportal downloaden).

Der Kunde ist über die diesbezüglichen im Austragungsland (= Projektstandort) geltenden rechtlichen Erfordernisse informiert. Gastronaut haftet nicht für unvollständige Eintragungen durch den Kunde oder Dritte, in das von Gastronaut zur Verfügung gestellte System („Manage“) und wird Gastronaut in diesem Zusammenhang vom Kunde völlig schad- und klaglos gehalten.

3.6.2 Sofern sich der Kunde zur Erfüllung seiner Geschäfte Dritter bedient, ist er berechtigt, Geräte von Gastronaut (Software, Hardware, insbesondere POS-Geräte) für das konkrete Projekt weiterzuvermieten, wobei sich der Kunde hierbei verpflichtet, eine den Verhältnissen angepassten Preispolitik, entsprechend den Wertungen von Gastronaut, zu bedienen bzw. in Verbindung mit der Weiterverrechnung der Geräte, jeweils ihn selbst (Kunde) als gegenständlichen Vertragspartner auszuweisen.

Gerät Miet-Equipment von Gastronaut, wenn auch nur leicht fahrlässig, in Verlust, wird dem Kundenn der zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Verkaufspreis von Gastronaut in Rechnung gestellt. Im Fall verlorener oder gestohlenen Geräte wird vereinbart, dass keine Vollständigkeit der ausgewerteten Daten gewährleistet werden kann.

3.6.3 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der von Gastronaut überlassenen Endgeräte verpflichtet, die am jeweiligen Endgerät vorgenommenen Einstellungen (Preise, Artikel, etc.) vorab zu überprüfen.

Gastronaut haftet nicht für jegliche Nachteile, die durch unvollständig bzw. fehlerhaft eingetragene Daten (bspw.: Artikelpreise, Tickettypen, etc.) entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Eintragung auf Gastronaut oder einen Dritten zurückzuführen ist.

Artikel und Preise können auch während laufender Veranstaltung über “Manage” durch den Kunde oder Gastronaut jederzeit geändert werden. Gastronaut haftet jedenfalls nicht für Schäden, die in Zusammenhang mit einem – internetabhängigen – verzögerten Wirksamwerden der getätigten Änderungen entstehen.

Payout – Portal

3.6.4 Der Zeitraum für die Rücküberweisung des Restguthabens an die Kunden des Kunde über das Payout – Portal ist vom Kunde nach freiem Ermessen und unter Einhaltung aller diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen festzulegen.

Gastronaut haftet diesbezüglich nicht für Nachteile, die aufgrund der vom Kunde zu kurz gewählten Fristen des Restguthabens entstehen.

3.6.5 Der Kunde akzeptiert die im Angebot von Gastronaut definierten Bedingungen, insbesondere die dafür angeführten Tarife und Gebühren des EC- und Kreditkartenunternehmens.

3.6.7 Zum Zweck der Systemimplementation steht es im Ermessen von Gastronaut, angemessene Fristen („Deadlines“) festzulegen, innerhalb welcher der Kunde, die von Gastronaut verlangten, notwendigen Informationen bereitzustellen hat.

3.7 Leistungsstörungen

3.7.1 Nicht ordnungsgemäße oder verzögerte Arbeiten oder Lieferungen von anderen Auftragnehmern oder Lieferanten, Betriebs- und Verkehrsstörungen oder andere unerwartete Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung stehen, und auch jegliches abträgliche Verhalten des Kunde, befreien Gastronaut für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, ohne dass dem Kundenn Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch Gastronaut entstehen.

3.7.2 Treten im Zuge der Vertragsdurchführung Leistungsstörungen auf, sind diese vom Kunde unverzüglich schriftlich an Gastronaut zu melden (Rügepflicht).

3.7.3 Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, welches auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Krieg, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen, Terrorismus, Naturkatastrophen, Streik, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen oder sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss etc., wird die Leistungspflicht von Gastronaut für die Dauer des Ereignisses suspendiert, ohne dass dafür Gastronaut dem Kundenn allfällige Nachteile zu ersetzen hat.

Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Gegenteilige Klauseln des Kunde werden ausdrücklich nicht anerkannt (siehe dazu im Detail unter Pkt. III. 3.18.).

3.8 Gewährleistung

3.8.1 Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass es produktions- und materialbedingt zu Abweichungen bei der Auftragserfüllung kommen kann.

Bei vom Kunde behaupteten Mängeln, trägt der Kunde die volle Beweislast dafür, dass diese Mängel schon bei der Übergabe vorhanden waren, und dies auch dann, wenn der Kunde innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auf einen vermeintlichen Mangel schriftlich aufmerksam wird oder schriftlich hinweist. Die „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ im Sinne des § 924 ABGB wird somit einvernehmlich ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche sind vom Kunde bei sonstigem Rechtsverlust spätestens binnen 6 Monaten ab Übergabe schriftlich geltend zu machen und dies auch dann, wenn der Kunde auf einen Mangel erst nach dieser Frist aufmerksam werden sollte.

Der sogenannte „Kettenregress“ im Sinne von § 933b ABGB ist gegenüber Gastronaut vollumfänglich ausgeschlossen.

Bei eigenmächtigen Veränderungen (Manipulationen) verliert der Kunde sein Recht auf Gewährleistung, weil der ursprünglich übergebene Zustand und die Ursachen für eine Mangelhaftigkeit dann nicht mehr klar festgestellt werden können.

3.8.2 Der Kunde hat, bei sonstigem Anspruchsverlust, die von Gastronaut gelieferte Ware oder erbrachten (Dienst-)Leistungen ab der ersten Möglichkeit unverzüglich zu untersuchen.

Dabei festgestellte Mängel, oder solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar gewesen wären, sind dem Kunden binnen angemessener Frist, spätestens binnen 7 Tage unter konkreter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen (Rügepflicht).

Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen, und mit entsprechenden Bescheinigungen zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware oder (Dienst-)Leistung von Gastronaut als genehmigt.

Behebungen eines vom Kunde behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des vom Kunde behaupteten Mangels dar.

Die Rügepflicht des Kunde besteht auch bei Falschlieferungen oder Mengenfehlern, sofern die Sachen nicht so offensichtlich fehlerhaft oder falsch sind, dass es völlig undenkbar ist, dass der Kunde von der Genehmigungsfähigkeit der Sachen ausging bzw. ausgehen durfte.

3.8.3 Gastronaut erfüllt, abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen zwingend das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Mehrere Verbesserungsversuche durch Gastronaut sind zulässig.

3.9 Schadenersatz

3.9.1 Schadenersatzansprüche des Kunde sind ausgeschlossen, wenn Gastronaut oder ein Dritter, für welchen Gastronaut einzustehen hat, den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit). Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Die Beweislast dafür liegt beim Kunde.

Gastronaut haftet jedenfalls nicht für Schäden, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind.

Schadenersatzansprüche des Kunde sind bei sonstigem Rechtsverlust spätestens binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen.

3.9.3 Der Kunde hat nach jeder von Gastronaut durchgeführten Leistung oder Lieferung, ab der ersten Möglichkeit unverzüglich Untersuchungen einzuleiten.

Dabei festgestellte Mängel, oder solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar gewesen wären, sind Gastronaut binnen angemessener Frist, spätestens binnen 7 Tagen unter konkreter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels und bei sonstigem Anspruchsverlust, schriftlich anzuzeigen (Rügepflicht).

3.9.4 Ausdrücklich ausgeschlossen werden Ansprüche wegen der Verkürzung über die Hälfte („laesio enormis“) gemäß § 934 ABGB.

3.10 Kündigungsrechte

3.10.1 Der Kunde hat nach einem wirksamen Vertragsabschluss weder ein Widerrufs- noch ein Kündigungsrecht. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung somit ausdrücklich ausgeschlossen.

3.10.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder (mangels Masse) abgewiesen wird.

Gastronaut ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Umstände der Leistungserbringung geändert haben und Gastronaut aus diesem Grund die Fortführung der Leistungserbringung nicht mehr zugemutet werden kann.

3.10.3 Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm von Gastronaut überlassenen Soft- und Hardwarelösungen an Gastronaut zurückzusenden oder zu übergeben.

3.11 Formvorschriften

3.11.1 An Gastronaut gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform, somit der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur, sofern für den Einzelfall ausdrücklich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Mündliche Abreden und Zusicherungen bedürfen somit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

3.11.2 Von einer Vertragspartei gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs kommen erst durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Gastronaut und dem Kunden zustande.

Eine gewünschte Änderung muss jedenfalls eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung und den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des „Change Requests“ die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben.

3.11.3 Der Kunde wird Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse rechtswirksam zugestellt werden können.

3.12 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Gastronaut übernimmt keine Haftung dafür, dass die von Gastronaut angebotenen und zu erbringenden Produkte und Dienstleistungen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Urheberrechte Dritter nicht verletzen.

Gastronaut ist nicht verpflichtet, Schutzrechte und Urheberrechte Dritter zu prüfen und dem Kunden auf deren Fehlen hinzuweisen. Auch übernimmt Gastronaut ausdrücklich keine Haftung dafür, dass der Kunde urheberrechtlich geschützte Ware im Einsatz hat, ohne dafür die notwendigen Lizenzen zu besitzen.

Dies gilt auch, wenn Gastronaut dies vermuten muss. Für die Vollständigkeit aller Lizenzen und deren Verwahrung hat der Kunde alleine zu sorgen. Gastronaut behält sich das Recht vor, den Kunde auf Urheberrecht und Lizenzverletzungen hinzuweisen.

3.13 Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens (insbesondere Betriebsgeheimnisse) Dritten gegenüber. Die mit Gastronaut verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer – inhaltlich diesem Punkt entsprechenden – Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

Der Kunde ist verpflichtet, diese Geheimhaltungspflichten an sämtliche seine Mitarbeiter zu überbinden, aber auch mit ihm zusammenarbeitende Selbstständige, natürliche und juristische Personen, wie Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, etc.

3.14 Datenschutz

3.14.1 Gastronaut ist dazu berechtigt, personenbezogene Daten des Kunde im Rahmen der Auftragserfüllung sowie zur Wahrung der in Betracht kommenden rechtlichen Interessen in jeder zweckmäßigen und nicht völlig unverhältnismäßigen Art und Weise zu verarbeiten.

3.14.2 Der jeweilige Vertragspartner erhebt Daten als Datenverantwortlicher, wie in der Datenschutzgesetzgebung definiert. Unter „Datenschutzgesetzgebung“ sind alle anwendbaren Datenschutzgesetze und damit verbundenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich der aus der Umsetzung von Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie der Datenschutz Grundverordnung (2016/679) („DSGVO”) stammenden Gesetze und Bestimmungen zu verstehen.

3.14.3 Der Kunde wird personenbezogene Daten von Gastronaut-Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen nur erheben und Gastronaut wird personenbezogene Daten von Gastronaut-Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen nur dann übermitteln, soweit sie zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.

3.15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck oder der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

3.16 Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis zwischen Kunde und Gastronaut entstehenden Streitigkeiten, wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes der Stadt Steyr (Österreich) vereinbart.

3.17 Rechtswahl

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird bzw. wurde.

Die Vertragssprache ist deutsch.

3.18 Widersprechende AGB (“Battle of Forms”)

Die AGB vom Kunde werden von den hier vorliegenden AGB von Gastronaut vollumfänglich verdrängt, auch wenn in den AGB des Kunde Inhalte geregelt werden, die in den hier vorliegenden AGB nicht geregelt sind.

Für den Fall, dass in den AGB des Kunde eine ähnliche „Vorrang-Bestimmung“ enthalten sein sollte, verzichtet der Kunde ausdrücklich auf deren Anwendung, sodass alleine die AGB von Gastronaut in diesem Fall zur Anwendung kommen.

Nur für den Fall eines unlösbaren „battle of forms“ gilt zur Vermeidung eines offenen bzw. versteckten Dissens, anstelle der hier vorliegenden und gegenständlichen AGB das korrespondierende dispositive Recht gemäß den einschlägigen, anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

3.19 Merchant of Record

Gastronaut fungiert als merchant of record für alle entsprechenden Transaktionen, die über ihre Website(n) und vor Ort durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Gastronaut für die Abwicklung und Erfüllung von Bestellungen, die Abwicklung von Zahlungen sowie die Bearbeitung von Kundenanfragen im Zusammenhang mit diesen Bestellungen verantwortlich ist.

Durch die Nutzung der Website, die Zusammenarbeit mit Gastronaut und die Bereitstellung der Plattform für Ihre Kunden, erklärt der Kunde sich damit ausdrücklich einverstanden, dass Gastronaut der merchant of record für diese Transaktionen ist und dass die entsprechenden AGB von Gastronaut als merchant of record https://www.gastronaut.events/mor zum Vertragsinhalt werden.

3.20 Schiedsgerichtsvereinbarung

3.20.1 Der Kunde und Gastronaut vereinbaren ausdrücklich, dass Gastronaut das Recht hat, anstelle eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht in Österreich, ein Schiedsgericht zu den nachstehenden Bestimmungen einzuberufen.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien, Österreich.

3.20.3 Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und zwei Schiedsrichtern.

3.20.4 Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter haben in Österreich zugelassene Rechtsanwälte oder Universitätsprofessoren aus den Fachgebieten Zivilrecht, Zivilprozessrecht oder Gesellschaftsrecht zu sein.

3.20.5 Zur Anrufung des Schiedsgerichts verpflichten sich die Parteien, ab Einberufung von Gastronaut binnen 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes an die jeweilige Gegenpartei einen Schiedsrichter namhaft zu machen.

Eine Kopie dieses Schreibens ist dem von der jeweiligen Partei namhaft gemachten Schiedsrichter, gemeinsam mit dieser Schiedsvereinbarung sowie einer Beschreibung der strittigen Rechtsfrage und des relevanten Sachverhalts mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln.

3.20.6 Sofern die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter die Voraussetzungen für die Annahme des Schiedsrichteramts erfüllen und das Schiedsrichteramt annehmen, haben die Schiedsrichter die Parteien innerhalb von 4 Wochen ab dem Tag der Postaufgabe der letzten Namhaftmachung mittels eingeschriebenen Briefes von ihrer Bestellung (Schiedsrichteramtsannahme) zu informieren.

3.20.7 Binnen derselben Frist haben sich die Schiedsrichter auf die Person des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen, und die Parteien davon mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.

Einigen sich die Parteien innerhalb dieser Frist nicht auf die Person des Vorsitzenden, ist dieser auf Antrag einer der Parteien, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Salzburg zu bestellen.

Dieser Vorgang gilt auch, wenn ein von einer Partei namhaft gemachter Schiedsrichter das Schiedsrichteramt nicht binnen der vorgegebenen Frist schriftlich gegenüber den Parteien annimmt.

3.20.8 Die Schiedsrichter und die Parteien haben einen Schiedsrichtervertrag abzuschließen, der insbesondere die Honorierung der Schiedsrichter sowie den Ablauf des Verfahrens regelt. Die Höhe des Honorars der Schiedsrichter soll sich dabei an den Honorarrichtlinien der internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) orientieren. Die Schiedsrichter sind befugt, von den Parteien einen angemessenen Kostenvorschuss und Auslagenersatz bei Einleitung des Verfahrens zu verlangen und je nach Verfahrensentwicklung entsprechend anzupassen.

Hinsichtlich des Verfahrens hat der Schiedsrichtervertrag unter anderem Folgendes zu regeln:

das Schiedsgericht hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher beide Parteien ihre jeweiligen Schriftsätze zu übermitteln haben. Die Endtermine dieser Fristen sollen für beide Parteien gleichlauten und nicht nacheinander gereiht sein;

das Schiedsgericht hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher beide Parteien ihre jeweiligen Repliken zu übermitteln haben. Die Endtermine dieser Fristen sollen für beide Parteien gleichlauten und nicht nacheinander gereiht sein. Die Repliken haben sämtliches rechtliches und tatsächliches Vorbringen zu enthalten;

das Schiedsgericht hat eine Verhandlung anzuberaumen, und die Parteien davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

3.20.9 Das auf das Schiedsverfahren anzuwendende Recht sind die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 577 ff ZPO) sowie subsidiär die sonstigen Bestimmungen der ZPO.

3.20.10 Das anzuwendende Recht ist österreichisches Recht.

3.20.11 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln der ZPO auch darüber, welche Partei bzw. in welchem Verhältnis die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts und der Parteienvertreter zu tragen haben.

3.20.12 Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

3.20.13 Das Schiedsverfahren ist vertraulich.

Gastronaut-AGB

Stand Juli 2025